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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4 und 5
ab 1. 1. 1994
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994

Text

Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer

Paragraph 17, (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

  1. Ziffer eins
    wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. Ziffer 2
    wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. Ziffer 3
    wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
  1. Absatz 2Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, darstellt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß.
  2. Absatz 3Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,
    2. Ziffer 2
      wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der Paragraphen 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
  3. Absatz 4Ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.
  4. Absatz 5Anträge nach Absatz eins bis 4 sind bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist. Die Frist endet keinesfalls jedoch vor Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden der Festsetzung.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12054036

Alte Dokumentnummer

N3199441111J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P17/NOR12054036

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