Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
27.08.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995
Art. I Z 6,
BGBl. Nr. 682/1994
Text
Mitteilungspflicht
§ 16.
Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach § 4 Abs. 5a des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR12054043
Alte Dokumentnummer
N3199441118J