Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 1/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte


Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994

Text

Mitteilungspflicht

Paragraph 16,

Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer oder eine unrichtige Entrichtung der selbstberechneten Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz (Fehlbetrag nach Paragraph 4, Absatz 5 a, des Gerichtsgebührengesetzes) heraus, so hat das Finanzamt ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht die richtige Bemessungsgrundlage oder den zu entrichtenden Betrag an selbstberechneter Eintragungsgebühr mitzuteilen. Dies gilt sinngemäß, wenn eine Selbstberechnungserklärung ausgestellt worden ist, aber eine Selbstberechnung der Eintragungsgebühr unterblieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2013

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12054043

Alte Dokumentnummer

N3199441118J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P16/NOR12054043

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