Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

18.12.2001

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1. 7. 1999
§ 18 Abs. 2a idF BGBl. I Nr. 28/1999
Ende des Bezugszeitraums: bis 31. 12. 2001
§ 18 Abs. 2e idF BGBl. I Nr. 144/2001

Text

Erfassungsbuch

Paragraph 14, (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.

  1. Absatz 2Das Erfassungsbuch hat die für die Überwachung der vollständigen Erfassung der Erwerbsvorgänge und der Berechnung der Steuer sowie der Eintragungsgebühren maßgebenden Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Beschreibung des Grundstücks, zum Erwerber, zum Veräußerer und zum Erwerbsvorgang aufzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Form und den Inhalt des Erfassungsbuches mit Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
  2. Absatz 3Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Selbstberechnung geordnet vorzunehmen.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12057385

Alte Dokumentnummer

N3199956973L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P14/NOR12057385

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