Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 7. 1995
Art. I Z 6, BGBl. Nr. 682/1994

Text

Erfassungsbuch

Paragraph 14, (1) Parteienvertreter haben unter Bedachtnahme auf die Lage des Grundstückes getrennt nach Bundesländern Erfassungsbücher zu führen.

  1. Absatz 2Das Erfassungsbuch hat die für die Überwachung der vollständigen Erfassung der Erwerbsvorgänge und der Berechnung der Steuer sowie der Eintragungsgebühren maßgebenden Angaben zu enthalten. Insbesondere sind Angaben zur Beschreibung des Grundstücks, zum Erwerber, zum Veräußerer und zum Erwerbsvorgang aufzunehmen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Form und den Inhalt des Erfassungsbuches mit Verordnung festzulegen, soweit sich die Regelungen auf die gerichtlichen Eintragungsgebühren beziehen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.
  2. Absatz 3Die Eintragungen in das Erfassungsbuch sind nach dem Datum der Vertragserrichtung geordnet vorzunehmen. Hat der Parteienvertreter bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerbsvorgang nicht mitgewirkt oder wurde keine Vertragsurkunde errichtet, so ist statt des Datums der Vertragserrichtung der Tag des Auftrages zur Selbstberechnung maßgebend.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12054041

Alte Dokumentnummer

N3199441116J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P14/NOR12054041

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