Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
13.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
GrEStG 1987
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Selbstberechnungserklärung
§ 12.
Der Parteienvertreter ist befugt, unter Verwendung des amtlichen Vordrucks gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang zu erklären, daß eine Selbstberechnung gemäß § 11 vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz gemäß § 13 abgeführt werden. Auf der Selbstberechnungserklärung sind überdies anzugeben
der Wert, der der Selbstberechnung der Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz zugrunde gelegt worden ist (Bemessungsgrundlage),
der Betrag der selbst berechneten Eintragungsgebühr,
die Erklärung, daß die Eintragungsgebühr nicht zurückgezahlt und kein Antrag auf Zurückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt worden ist. Diese Erklärung ist vom Parteienvertreter nach seinem Wissensstand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Erklärung abzugeben.
Die Selbstberechnungserklärung muß diese Angaben auch dann enthalten, wenn keine Grunderwerbsteuer bzw. Eintragungsgebühr anfällt.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR12057383
Alte Dokumentnummer
N3199956971L