Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.01.1999

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1
ab 1. 7. 1999
§ 18 Abs. 2a idF BGBl. I Nr. 28/1999

Text

Befugnis zur Selbstberechnung

Paragraph 11, (1) Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) sind nach Maßgabe der Paragraphen 12 bis 15 befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, mit Ausnahme von gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 steuerbefreiten Erwerbsvorgängen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (Paragraph 10,) erfolgt. Sie sind weiters befugt, für solche Erwerbsvorgänge eine Erklärung gemäß Paragraph 12, auszustellen. Die Anwendung des Paragraph 17, ist von der Selbstberechnung ausgenommen.

  1. Absatz 2Das für die Erhebung der Steuer sachlich zuständige Finanzamt, von dessen Bereich aus der Parteienvertreter seine Berufstätigkeit vorwiegend ausübt, kann die Befugnisse gemäß Absatz eins, mit Bescheid aberkennen, wenn der Parteienverteter vorsätzlich oder wiederholt grob fahrlässig die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15 verletzt. Die Aberkennung kann für mindestens drei Jahre oder unbefristet erfolgen. Sie ist hinsichtlich des Amtsbereiches aller sachlich zuständigen Finanzämter wirksam. Von der Aberkennung sowie von deren Aufhebung sind die vier Präsidenten der Oberlandesgerichte zu verständigen. Bei unbefristeter Aberkennung kann frühestens fünf Jahre nach Aberkennung auf Antrag des Parteienvertreters der Aberkennungsbescheid aufgehoben werden, wenn glaubhaft ist, daß der Parteienvertreter in Hinkunft seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachkommen wird.
  2. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12057382

Alte Dokumentnummer

N3199956970L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P11/NOR12057382

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