Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

26.08.1994

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Text

Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer

Paragraph 11, (1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

  1. Ziffer eins
    wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird,
  2. Ziffer 2
    wenn der Erwerbsvorgang auf Grund eines Rechtsanspruches rückgängig gemacht wird, weil die Vertragsbestimmungen nicht erfüllt werden,
  3. Ziffer 3
    wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird.
  1. Absatz 2Ist zur Durchführung einer Rückgängigmachung zwischen dem seinerzeitigen Veräußerer und dem seinerzeitigen Erwerber ein Rechtsvorgang erforderlich, der selbst einen Erwerbsvorgang nach Paragraph eins, darstellt, so gelten die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß.
  2. Absatz 3Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird die Steuer auf Antrag der Herabsetzung entsprechend festgesetzt,
    1. Ziffer eins
      wenn die Herabsetzung innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld stattfindet,
    2. Ziffer 2
      wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der Paragraphen 932 und 933 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.
  3. Absatz 4Ist in den Fällen der Absatz eins bis 3 die Steuer bereits festgesetzt, so ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern.
  4. Absatz 5Anträge nach Absatz eins bis 4 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Jahr folgt, in dem das den Anspruch auf Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer begründende Ereignis eingetreten ist.

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12049307

Alte Dokumentnummer

N31987193290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P11/NOR12049307

Navigation im Suchergebnis