Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Text

Erwerbsvorgänge

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
    1. Ziffer eins
      ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
    2. Ziffer 2
      der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,
    4. Ziffer 4
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluß eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,
    5. Ziffer 5
      der Erwerb eines der in den Ziffer 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte begründet.
  2. Absatz 2Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
  3. Absatz 3Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer außerdem:
    1. Ziffer eins
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand von Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, des Umsatzsteuergesetzes (herrschende und abhängige Unternehmen) vereinigt werden würden,
    2. Ziffer 2
      die Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer eins, vorausgegangen ist,
    3. Ziffer 3
      ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung aller Anteile der Gesellschaft begründet,
    4. Ziffer 4
      der Erwerb aller Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Ziffer 3, vorausgegangen ist.
  4. Absatz 4Ein im Absatz eins, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Absatz 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein im Absatz 2, bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der im Absatz eins, bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12049297

Alte Dokumentnummer

N31987193190

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P1/NOR12049297

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