Bundesrecht konsolidiert

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Bundesministeriengesetz 1986 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

21.02.1986

Außerkrafttretensdatum

31.01.2009

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 8, (1) Jeder Bundesminister kann für den Bereich seines Bundesministeriums zur Vorbereitung und Vorberatung von im Paragraph 3, Ziffer 2, 3 und 4 bezeichneten Geschäften sowie von Geschäften, die auch den Wirkungsbereich anderer Bundesministerien betreffen (Paragraph 5,), Kommissionen einsetzen. Vor Heranziehung Bediensteter anderer Bundesministerien ist das Einvernehmen mit dem betreffenden Bundesminister herzustellen.

  1. Absatz 2,Dem Bundesminister obliegt die Aufgabe, die Zusammensetzung, den Vorsitz und die Meinungsbildung jeder von ihm gemäß Absatz eins, eingesetzten Kommission festzulegen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß im Ergebnis der Beratungen solcher Kommissionen auch die Auffassung der in der Minderheit gebliebenen Mitglieder zum Ausdruck kommt.
  2. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 lassen die den gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gesetzlich übertragenen Aufgaben unberührt und stehen der Zuziehung von Sachverständigen durch die Bundesminister bei Besorgung der einzelnen Geschäfte nicht entgegen, die den von ihnen geleiteten Bundesministerien obliegen.

Schlagworte

Beirat, Partizipation, Entscheidungsfindung, Beratung, Sachverstand, Organisation

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12011678

Alte Dokumentnummer

N11986184280

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/76/P8/NOR12011678

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