(7)Absatz 7Die Zuweisung zu Dienstleistungen (§ 7 Abs. 3) kann außer zu gemäß § 4 anerkannten Einrichtungen auchDie Zuweisung zu Dienstleistungen (Paragraph 7, Absatz 3,) kann außer zu gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtungen auch
mit deren Zustimmung zu von der Zivildienstserviceagentur ausdrücklich hiefür bestimmten Rechtsträgern oder
zum Bundesministerium für Inneres
verfügt werden. Abschnitt VI ist anzuwenden, § 14 hingegen nicht.verfügt werden. Abschnitt römisch VI ist anzuwenden, Paragraph 14, hingegen nicht.