Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 76a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76a

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

21.03.2020

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 76 a,
  1. Absatz einsFür Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner 1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannten Wehrpflichtigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung über die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2020

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40093630

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P76a/NOR40093630

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