Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 58

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.11.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt X
Strafbestimmungen

Straftaten gegen die Zivildienstpflicht

Gerichtlich strafbare Handlungen

Paragraph 58,
  1. Absatz einsWer der Zuweisung zu einer Einrichtung (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz) nicht Folge leistet und durch sein Verhalten eindeutig erkennen läßt, daß er sich dem Zivildienst für immer zu entziehen sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz eins aEbenso ist zu bestrafen, wer als Zivildienstpflichtiger zumindest dreimal rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 60 bis 63 bestraft wurde und einer neuerlichen Zuweisung nicht Folge leistet.
  3. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer den ihm zugewiesenen Dienst verläßt oder ihm fernbleibt und sich dadurch dem Zivildienst für immer oder dem Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand zu entziehen sucht.
  4. Absatz 3Wer sich jedoch ohne Beziehung auf einen Einsatz bei einem außerordentlichen Notstand das erste Mal gemäß Absatz eins und 2 dem Zivildienst für immer zu entziehen gesucht hat, sich binnen sechs Wochen aus freien Stücken stellt und bereit ist, seine Zivildienstpflicht zu erfüllen, wird im Falle des Absatz eins, nach Paragraph 60,, im Falle des Absatz 2, nach Paragraph 61, bestraft.

Im RIS seit

15.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122103

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P58/NOR40122103

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