Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 37c

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37c

Inkrafttretensdatum

01.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 37 c,
  1. Absatz einsDie Vertrauensperson hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber der Einrichtung (Einsatzstelle) und deren Rechtsträger, soweit sie den Dienstbetrieb betreffen, zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere das Recht, mitzuwirken:
    1. Ziffer eins
      In Angelegenheiten der Erbringung der im Paragraph 25, Absatz 2, genannten Naturalleistungen,
    2. Ziffer 2
      in Angelegenheiten der dem Rechtsträger der Einrichtung gegenüber dem Zivildienstleistenden obliegenden Pflichten nach Paragraph 38,,
    3. Ziffer 3
      in Angelegenheiten der Dienstfreistellung,
    4. Ziffer 4
      bei Vorbringen von Wünschen und Beschwerden.
  2. Absatz 2Die Vertrauensperson hat das Recht, in Angelegenheiten nach Absatz eins, vom Vorgesetzten gehört zu werden sowie Vorschläge zu erstatten. Er kann, wenn er einer Einrichtung mit einer oder mehreren Einsatzstellen zugewiesen ist, vom Rechtsträger der Einrichtung nur mit Zustimmung der Zivildienstserviceagentur zu einer anderen Einsatzstelle, zur Einrichtung selbst oder von dieser zu einer Einsatzstelle zugeteilt werden.
  3. Absatz 31. Der Rechtsträger der Einrichtung (Einsatzstelle) hat der Vertrauensperson insbesondere
    1. Litera a
      die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben (Absatz eins und 2) notwendigen Informationen zu erteilen, soweit Interessen der Einrichtung (Einsatzstelle) oder gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit nicht entgegenstehen,
    2. Litera b
      die für die Ausübung seiner Funktion notwendige freie Zeit zu gewähren,
    3. Litera c
      beabsichtigte Mitteilungen des Rechtsträgers nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, zur Kenntnis zu bringen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben sowie
    4. Litera d
      die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendigen Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.
    5. Ziffer 2
      Die Vertrauensperson ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Er hat hiebei auf die Erfordernisse des Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Sofern es auf anderem Wege nicht möglich und die Angelegenheit wegen Gefährdung wesentlicher Interessen des Vertretenen unaufschiebbar ist, kann die Vertrauensperson von der Einrichtung (Einsatzstelle) zum Ort seines funktionsbedingt notwendigen Einschreitens (Absatz eins,, 2 und 6) reisen. Paragraph 31, Absatz 8, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Den Zivildienstleistenden bleibt es unbenommen, Wünsche und Beschwerden auch ohne Beiziehung der Vertrauensperson vorzubringen.
  6. Absatz 6Die Zivildienstleistenden können sich im Verfahren vor den mit Angelegenheiten des Zivildienstes betrauten Behörden durch die Vertrauensperson vertreten lassen, soweit diese Angelegenheiten mit dem Zivildienst in direktem Zusammenhang stehen. Paragraph 10, AVG und Paragraph 72, sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40068185

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P37c/NOR40068185

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