(1)Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der
einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 21 Abs. 1 odereinen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
eine Übung oder einen Dienst gemäß § 7 Abs. 3eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.