Bundesrecht konsolidiert

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Zivildienstgesetz 1986 § 34b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 679/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34b

Inkrafttretensdatum

29.03.2006

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 34 b,
  1. Absatz einsDer Zivildienstpflichtige, der
    1. Ziffer eins
      einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder
    2. Ziffer 2
      eine Übung oder einen Dienst gemäß Paragraph 7, Absatz 3,
    leistet, hat für die Dauer eines solchen Dienstes Anspruch auf Entschädigung oder Fortzahlung der Dienstbezüge, wie er einem Wehrpflichtigen zusteht, der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 einen Einsatzpräsenzdienst leistet.
  2. Absatz 2Auf die Entschädigung und die Fortzahlung der Dienstbezüge sind die Bestimmung des 6. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50,, 51 Absatz eins,, 54 Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
    1. Ziffer eins
      des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt,
    2. Ziffer 2
      des in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung der Landeshauptmann und des in Paragraph 55, Absatz 3, HGG 2001 genannten Bundesministers für Landesverteidigung die Zivildienstserviceagentur und
    3. Ziffer 3
      der in Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins und 2 HGG 2001 genannten militärischen Dienststelle und des Heerespersonalamtes die Bezirksverwaltungsbehörde.
  3. Absatz 3Bei einer Übung oder einem Dienst gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind auszuzahlen:
    1. Ziffer eins
      die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, HGG 2001 von der Zivildienstserviceagentur bei der Entlassung aus diesem Zivildienst und
    2. Ziffer 2
      die Entschädigungen gemäß den Paragraphen 36, Absatz 2 und 42 Absatz 2 und 3 HGG 2001 sowie der Kostenersatz gemäß Paragraph 41, Absatz 2, HGG 2001 von der Bezirksverwaltungsbehörde, die über diese Ansprüche zu entscheiden hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40076124

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/679/P34b/NOR40076124

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