DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
FINNLAND, JUGOSLAWIEN, NORWEGEN, ÖSTERREICH, SCHWEDEN und die SCHWEIZ, nachstehend „beteiligte Nichtmitgliedstaaten“ genannt -
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Mit Beschluß vom 11. September 1979 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften ein Vierjahresprogramm zur Entwicklung der Datenverarbeitung festgelegt.
Mit Beschluß vom 22. November 1984 hat der Rat das mit seinem Beschluß vom 11. September 1979 festgelegte Programm geändert; die geänderte Fassung enthält eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der künstlichen Intelligenz und der Mustererkennung, nachstehend „COST-Aktion 13“ genannt.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die beteiligten Nichtmitgliedstaaten, zusammen nachstehend „Staaten“ genannt, und die Gemeinschaft beabsichtigen, im Rahmen der Vorschriften und Verfahren ihrer einzelstaatlichen Programme die in Anhang A genannten Forschungsarbeiten durchzuführen, und sind gewillt, diese in einen Konzertierungsprozeß einzubeziehen, der nach ihrer Ansicht allen Beteiligten Vorteile bringen wird.
Die Durchführung der in der konzertierten Aktion vorgesehenen Forschungsarbeiten erfordert seitens der Staaten und der Gemeinschaft einen finanziellen Aufwand von 15 Millionen ECU –,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: