Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 65

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

14. ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT

Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

Paragraph 65,
  1. Absatz einsZur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der zuständigen Schulbehörde vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Absatz eins, können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören. Die Verwendung von für speziell für Zwecke der Kuratorien gewidmete Mittel bedarf der Zustimmung der Kuratorien.

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40240075

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P65/NOR40240075

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