Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

14. ABSCHNITT
ERWEITERTE SCHULGEMEINSCHAFT

Berufsbildendes Schulwesen und Wirtschaftsleben

Paragraph 65,
  1. Absatz einsZur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindung können als erweiterte Schulgemeinschaft Formen der Zusammenarbeit von der Schulbehörde erster Instanz vorgesehen werden.
  2. Absatz 2Als Formen der Zusammenarbeit im Sinne des Absatz eins, können an den Berufsschulen Schulausschüsse und an den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Kuratorien geschaffen werden, denen außer dem Schulleiter, Vertreter der Lehrer und der Schüler der betreffenden Schule sowie der Erziehungsberechtigten von Schülern dieser Schule, Vertreter des Schulerhalters, der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und sonstiger interessierter Einrichtungen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2013

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12126616

Alte Dokumentnummer

N7199660462J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P65/NOR12126616

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