Bundesrecht konsolidiert

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Schulunterrichtsgesetz § 30a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30a

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in eine andere Form

Paragraph 30 a,

Für den Übertritt von Schülern allgemeinbildender höherer Schulen in die nächsthöhere Stufe einer anderen Form gilt Paragraph 29, mit der Maßgabe, daß bei der Anwendung des Absatz 5, Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind und eine Aufnahmsprüfung in Werkerziehung (einschließlich Technisches und textiles Werken) dann entfällt, wenn keiner dieser Pflichtgegenstände in einer höheren Stufe der angestrebten Form als Pflichtgegenstand zu besuchen ist.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 255/1989
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Im RIS seit

18.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40196949

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P30a/NOR40196949

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