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Schulunterrichtsgesetz § 23a

Kurztitel

Schulunterrichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23a

Inkrafttretensdatum

01.09.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchUG

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Tritt hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 5s Z 6).
Tritt ab der 10. Schulstufe schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 82 Abs. 18 Z 1).

Text

Semesterprüfung

Paragraph 23 a,
  1. Absatz einsSchülerinnen und Schüler der semestrierten Oberstufe, die ab der 10. Schulstufe in einem oder in mehreren Pflichtgegenständen oder Freigegenständen in einem Semester nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurden, sind berechtigt, in diesen Unterrichtsgegenständen eine Semesterprüfung abzulegen. Eine einen Pflichtgegenstand betreffende Semesterprüfung, die nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde, darf ein Mal wiederholt werden. Eine einen Freigegenstand betreffende Semesterprüfung darf nicht wiederholt werden, es gilt Paragraph 12, Absatz 4, sinngemäß.
  2. Absatz 2Prüferin oder Prüfer der Semesterprüfung sowie der Wiederholung derselben ist die den Unterrichtsgegenstand zuletzt unterrichtende Lehrperson oder eine von der Schulleitung (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen vom Abteilungsvorstand) zu bestellende fachkundige Lehrperson.
  3. Absatz 3Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anzuberaumen. Die Prüfungstermine für die Semesterprüfungen (einschließlich deren Wiederholung) sind von der Prüferin oder vom Prüfer festzulegen. Semesterprüfungen sind spätestens an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen des jeweiligen Schuljahres, deren Wiederholung bis spätestens vier Wochen nach dem letzten Tag der Wiederholungsprüfungen abzulegen, wobei Wiederholungen frühestens zwei Wochen nach der zuletzt abgelegten Prüfung anzuberaumen sind. Die Schülerin oder der Schüler darf bis zur Ablegung der Semesterprüfung am Unterricht der höheren Schulstufe teilnehmen.
  4. Absatz 4Semesterprüfungen in der semestrierten Oberstufe (einschließlich deren Wiederholung) sind dem die Semesterprüfung betreffenden Semester zuzurechnen. Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß Paragraph 25, Absatz 9, verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren Wiederholung.
  5. Absatz 5In der letzten Schulstufe sind Semesterprüfungen sowie deren einmalige Wiederholung über das Wintersemester bis zur Beurteilungskonferenz (Paragraph 20, Absatz 6,), Semesterprüfungen hinsichtlich des Sommersemesters im Zeitraum zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abzulegen; eine einmalige Wiederholung der Semesterprüfungen über das Sommersemester kann an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (Paragraph 23,) vorgesehenen Tagen abgehalten werden.
  6. Absatz 6Die Aufgabenstellungen sowie die Prüfungsformen sind durch die Prüferin oder den Prüfer festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen Prüfung nur im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten zulässig ist. Mündliche und graphische Prüfungen haben so lange zu dauern, wie für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist, höchstens jedoch 30 Minuten. Praktische Prüfungen haben bis zu 300 Minuten zu dauern. Schriftliche Prüfungen haben höchstens 50 Minuten, im Fall lehrplanmäßig vorgesehener Schularbeiten mindestens 50 Minuten, jedoch nicht länger als die längste Schularbeit zu dauern.
  7. Absatz 7Die Semesterprüfung hat im betreffenden Unterrichtsgegenstand jene Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoffe zu umfassen, die am Beiblatt zum Semesterzeugnis benannt wurden.
  8. Absatz 8Die Beurteilung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers bei der Semesterprüfung erfolgt durch die Prüferin oder den Prüfer. Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen oder für Semesterprüfungen über praktische Unterrichtsgegenstände bei unverschuldetem Versäumen der Stundenzahl gemäß Paragraph 20, Absatz 4, Paragraph 18, Absatz 2 bis 8, 10 und 12 ist anzuwenden, und zwar Absatz 12, dritter Satz mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Jahreszeugnisses das Semesterzeugnis tritt.. Bei positiver Beurteilung verliert das betreffende Semesterzeugnis seine Gültigkeit; es ist einzuziehen und ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
  9. Absatz 9Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zu Terminverlust.
  10. Absatz 10Die Prüferin oder der Prüfer hat Aufzeichnungen über den Verlauf der Semesterprüfung, insbesondere über die gestellten Fragen und die Beurteilung einschließlich der zur Beurteilung führenden Erwägungen zu führen.
  11. Absatz 11An Schulen, an denen eine Festlegung nach Paragraph 36 a, Absatz eins a, getroffen wurde, gelten die Absatz eins bis 10 mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      abweichend von Absatz 3, Semesterprüfungen und deren Wiederholung jedenfalls auch in dem auf die Semesterbeurteilung folgenden Semester abgelegt werden können,
    2. Ziffer 2
      Schülerinnen und Schüler gemäß Absatz eins, auf Ansuchen berechtigt sind, nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten innerhalb der darauffolgenden zwei Semester die betreffenden Unterrichtsgegenstände durch einen Unterrichtsbesuch gemäß Paragraph 11, Absatz 6 b, zu wiederholen, und ein damit erfolgreich abgeschlossener Unterrichtsgegenstand dieselbe Wirkung entfaltet wie eine positiv absolvierte Semesterprüfung und
    3. Ziffer 3
      Schülerinnen und Schüler auf Ansuchen berechtigt sind, einen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilten Wahlpflichtgegenstand im darauffolgenden Semester durch den Besuch eines denselben Pflichtgegenstand betreffenden Wahlpflichtgegenstandes auf der gleichen Schulstufe zu ersetzen, sofern dem nicht pädagogische, didaktische oder organisatorische Gründe entgegenstehen.
    Die Ansuchen gemäß Ziffer 2 und Ziffer 3, sind bis zu einem von der Schulleitung festzulegenden Zeitpunkt zu stellen. Wird ein nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilter Wahlpflichtgegenstand gemäß Ziffer 3, durch einen anderen Wahlpflichtgegenstand ersetzt und wird dieser Wahlpflichtgegenstand erfolgreich abgeschlossen, ist der ersetzende Wahlpflichtgegenstand dem betreffenden Semester zuzurechnen und hat die Beurteilung im ersetzten Wahlpflichtgegenstand keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Aufsteigen (Paragraph 25, Absatz 11,) oder zur Ablegung der Hauptprüfung gemäß Paragraph 36 a, Absatz eins a,

Schlagworte

Sommersemester, Wintersemester, Bildungsaufgabe

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40244999

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/472/P23a/NOR40244999

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