Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV Art. 1 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 338/1986

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Geschäftsstelle

Paragraph 6, (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.

  1. Absatz 2Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR12011590

Alte Dokumentnummer

N1198614534S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/338/A1P6/NOR12011590

Navigation im Suchergebnis