Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6
Inkrafttretensdatum
01.07.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
DV-StAG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 6. (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.Paragraph 6, (1) Die Geschäftsstellen der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften sind mit den hiefür erforderlichen Beamten und Vertragsbediensteten aus dem Personalstand des Oberlandesgerichtes auszustatten; sie werden von Vorstehern geleitet. Die Zuweisung der Beamten und Vertragsbediensteten erfolgt durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Einvernehmen mit dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft. Für die Dauer der Zuweisung unterstehen sie hinsichtlich der Dienst- und Fachaufsicht der staatsanwaltschaftlichen Behörde.
(2)Absatz 2Bei größeren Staatsanwaltschaften kann die Geschäftsstelle in Geschäftsabteilungen untergliedert werden. In diesem Falle ist der Dienst der Geschäftsstelle so zu teilen, daß zu mehreren Referaten je eine Geschäftsabteilung gehört.
Schlagworte
Dienstaufsicht
Gesetzesnummer
10000872
Dokumentnummer
NOR12011590
Alte Dokumentnummer
N1198614534S