(2)Absatz 2Die Kündigung aus den Gründen der Z 2, 3 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters zu erfolgen. Ist keine Heimvertretung eingerichtet, ist das Anhörungsrecht durch den Sprecher der Heimvertretungen, in Ermangelung eines solchen auf Verlangen des Heimbewohners durch die Ombudsstelle für Studierende (§ 31 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz [HS-QSG]) wahrzunehmen.Die Kündigung aus den Gründen der Ziffer 2,, 3 und 6 des Absatz eins, hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung eines Stellvertreters zu erfolgen. Ist keine Heimvertretung eingerichtet, ist das Anhörungsrecht durch den Sprecher der Heimvertretungen, in Ermangelung eines solchen auf Verlangen des Heimbewohners durch die Ombudsstelle für Studierende (Paragraph 31, Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz [HS-QSG]) wahrzunehmen.