(2)Absatz 2Die Kündigung aus den Gründen der Z 1, 2, 4, 5 und 6 des Abs. 1 hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Z 3 des Abs. 1 setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.Die Kündigung aus den Gründen der Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 des Absatz eins, hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Ziffer 3, des Absatz eins, setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.