Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studentenheimgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 291/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Kündigung

Paragraph 12, (1) Der Benützungsvertrag kann vor Ablauf der Vertragsdauer durch den Heimträger frühestens zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Heimbewohner sein Studium im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, beendet oder abgebrochen hat;
  2. Ziffer 2
    der Heimbewohner den Heimplatz nicht selbst in Anspruch nimmt;
  3. Ziffer 3
    die soziale Bedürftigkeit wegfällt;
  4. Ziffer 4
    der Heimbewohner die durchschnittliche Studiendauer wesentlich überschritten hat;
  5. Ziffer 5
    sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern oder des Heimträgers oder dessen Leute schuldig macht;
  6. Ziffer 6
    der Heimbewohner auf andere Weise gegen seine aus diesem Gesetz oder dem Benützungsvertrag entspringenden Verpflichtungen grob oder trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Kündigung verstößt.
  1. Absatz 2Die Kündigung aus den Gründen der Ziffer eins,, 2, 4, 5 und 6 des Absatz eins, hat nach Anhörung des Vorsitzenden der Heimvertretung bzw. im Falle der Verhinderung seines Stellvertreters zu erfolgen; eine Kündigung aus den Gründen der Ziffer 3, des Absatz eins, setzt die Zustimmung der Heimvertretung voraus.
  2. Absatz 3Der Benützungsvertrag kann vom Heimbewohner zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats gekündigt werden; im Vertrag kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden.
  3. Absatz 4Die Kündigung eines Benützungsvertrages kann gerichtlich oder außergerichtlich erfolgen. Auf die gerichtliche Kündigung und das Verfahren hierüber sind die Paragraphen 561, ff. der Zivilprozeßordnung über das Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrage sowie der Paragraph eins, Ziffer 4, der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 5Macht sich der Heimbewohner einer strafbaren Handlung zum Nachteil von Heimbewohnern, des Heimträgers oder von dessen Leuten schuldig (oder verursacht er eine unmittelbar drohende Gefahr für das Heim, andere im Heim wohnende Personen oder die Leute des Heimträgers), so kann der Heimträger nach Anhörung der Heimvertretung den Benützungsvertrag mit sofortiger Wirkung auflösen.
  5. Absatz 6In Zeiten, in denen die Heimvertretung nicht zusammentreten kann, darf der Heimträger bei Gefahr in Verzug die Kündigung oder eine Vertragsauflösung nach Absatz 5, ohne Anhörung der Heimvertretung aussprechen. Er hat jedoch den Vorsitzenden der Heimvertretung hievon schriftlich zu verständigen.

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121597

Alte Dokumentnummer

N7198610347Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/291/P12/NOR12121597

Navigation im Suchergebnis