Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand) Art. 24

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Thailand)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 263/1986

Typ

Vertrag - Thailand

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT V
METHODEN ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

Artikel 24

Vermeidung der Doppelbesteuerung

1. Die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens in jedem der beiden Vertragsstaaten richtet sich weiterhin nach den in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Gesetzen, es sei denn, daß dieses Abkommen ausdrücklich entgegenstehende Vorschriften enthält.

2. In Thailand wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Litera a
    Hat eine in Thailand ansässige Person Vermögen und darf dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so nimmt Thailand dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. Litera b
    Bezieht eine in Thailand ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Thailand auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende thailändische Steuer den Betrag an, der der in Österreich gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten thailändischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Österreich bezogenen Einkünfte entfällt.

3. In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

  1. Litera a
    Hat eine in Österreich ansässige Person Vermögen und darf dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden, so nimmt Österreich dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
  2. Litera b
    Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte nach diesem Abkommen in Thailand besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der Litera c und d dieses Absatzes diese Einkünfte von der Besteuerung aus; Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
  3. Litera c
    Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 in Thailand besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Thailand gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Thailand bezogenen Einkünfte entfällt. Für die Anwendung dieser Litera i, s, t, die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in Thailand erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Einkünfte anzusetzen.
  4. Litera d
    Ungeachtet der Litera c, sind Dividenden, die von einer in Thailand ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die mindestens 25 vom Hundert des Aktienkapitals besitzt, in Österreich von der Besteuerung ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004470

Dokumentnummer

NOR12048845

Alte Dokumentnummer

N3198623195J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/263/A24/NOR12048845

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