Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 in Thailand besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Thailand gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Thailand bezogenen Einkünfte entfällt. Für die Anwendung dieser lit. ist die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in Thailand erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Einkünfte anzusetzen.Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absätze 2 und 3, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 4 in Thailand besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Thailand gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten österreichischen Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Thailand bezogenen Einkünfte entfällt. Für die Anwendung dieser Litera i, s, t, die von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren in Thailand erhobene Steuer mit 25 vom Hundert des Bruttobetrags der Einkünfte anzusetzen.