Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer des Krieges Art. 1

Kurztitel

Schutz der Opfer des Krieges

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 224/1986

Typ

K (Geltungsbereich)

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1986

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärungen zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1970,) hinterlegt:

                                       Datum der Hinterlegung

                                        der Ratifikations-,

Staaten:                               Beitrittsurkunde bzw.

                                       Kontinuitätserklärung:

Angola                                   20. September 1984

Bahamas                                  11. Juli 1975

Bahrein                                  30. November 1971

Bangladesh                                4. April 1972

Belize                                   29. Juni 1984

Bolivien                                 10. Dezember 1976

Burundi                                  27. Dezember 1971

Dominica                                 28. September 1981

Dschibuti

  (1. Abkommen) 26. Jänner 1976

  (2. bis 4. Abkommen) 6. März 1978

Fidschi                                   9. August 1971

Grenada                                  25. März 1981

Guinea                                   11. Juli 1984

Guinea-Bissau                            21. Feber 1974

Jemen

  (Arabische Republik) 16. Juli 1970

Jemen (Demokratischer) 25. Mai 1977

Kap Verde                                11. Mai 1984

Komoren                                  21. November 1985

Mauritius                                18. September 1970

Mosambik                                 14. März 1983

Namibia                                  18. Oktober 1983

Oman                                     31. Jänner 1974

Papua-Neuguinea                           7. April 1976

Salomon-Inseln                            6. Juli 1981

Samoa                                     1. August 1984

Sankt Lucia                              14. September 1981

Sankt Vincent und

  die Grenadines                         20. März 1981

Sao Tomé und Principe                    21. Mai 1976

Seychellen                                8. November 1984

Simbabwe                                  7. März 1983

Singapur                                 27. April 1973

Südvietnam                                3. Dezember 1973

Suriname                                 10. September 1976

Swasiland                                20. Juni 1973

Tonga                                    13. April 1978

Tschad                                   11. September 1970

Tuvalu                                    9. Feber 1981

Vanuatu                                  27. Oktober 1982

Vereinigte Arabische

  Emirate                                10. Mai 1972

Vietnam                                   4. Juli 1976

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

ANGOLA:

Vorbehalt:

„Anläßlich ihres Beitritts zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 behält sich die Volksrepublik Angola das Recht vor, die Vergünstigung gemäß Artikel 85 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen auf die Urheber von Kriegsverbrechen und von Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die MenschlichkeitNächster Suchbegriff, wie sie im sechsten Artikel der im Auftrag der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1950 von der Kommission für internationales Recht formulierten „Nürnberger Grundsätze” definiert sind, nicht auszudehnen.”

SURINAME:

Vorbehalt:

„Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung abgegebener und zum Zeitpunkt der Ratifizierung durch die Niederlande bestätigter Vorbehalt betreffend das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, der von der Republik Suriname durch ihre Kontinuitätserklärung übernommen wurde.

Die Republik Suriname erklärt, daß sie sich durch den nachstehenden, vom Königreich der Niederlande im Namen von Suriname gemachten Vorbehalt als gebunden betrachtet:

Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 68 Absatz 2 die Todesstrafe zu verhängen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesetze des besetzten Gebietes, die vor dem Beginn der Besetzung in Kraft standen, für die genannten Fälle die Todesstrafe vorsehen.”

VIETNAM:

Erklärung:

„Die Sozialistische Republik Vietnam hält die Mitgliedschaft der Demokratischen Republik Vietnam und der Republik Südvietnam an den vier Genfer Abkommen aus dem Jahre 1949 über den Schutz der Opfer des Krieges mit den von der Demokratischen Republik Vietnam und der Republik Südvietnam gemachten Vorbehalten aufrecht.”

Anläßlich ihres Beitritts zum

  1. Ziffer eins
    Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949;
  2. Ziffer 2
    Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949;
  3. Ziffer 3
    Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949;
  4. Ziffer 4
    Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949;
macht die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam die folgenden Vorbehalte:

römisch eins. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ZUR VERBESSERUNG DES LOSES DER
VERWUNDETEN UND KRANKEN DER BEWAFFNETEN KRÄFTE IM FELDE VOM 12.
AUGUST 1949:

Zu Artikel 10:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.

römisch II. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ZUR VERBESSERUNG DES LOSES DER

VERWUNDETEN, KRANKEN UND SCHIFFBRÜCHIGEN DER BEWAFFNETEN KRÄFTE

ZUR SEE VOM 12. AUGUST 1949:

Zu Artikel 10:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zur See gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.

römisch III. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ÜBER DIE BEHANDLUNG DER

KRIEGSGEFANGENEN VOM 12. AUGUST 1949:

Zu Artikel 4:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt nicht die in Punkt 2 dieses Artikels vorgesehenen „Bedingungen” betreffend „Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen”, da diese Bedingungen nicht den Fällen der heutigen Volkskriege in der Welt entsprechen.

Zu Artikel 10:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Kriegsgefangenen gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.

Zu Artikel 12:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam erklärt, daß die Übergabe der Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht an eine Mitgliedsmacht des Abkommens die Gewahrsamsmacht nicht ihrer Verantwortung für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens enthebt.

Zu Artikel 85:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam erklärt, daß Kriegsgefangene, die wegen Verbrechen der Aggression, wegen Verbrechen des Völkermordes oder wegen Kriegsverbrechen, Vorheriger SuchbegriffVerbrechen gegen die Menschlichkeit entsprechend den vom Nürnberger Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen verfolgt und verurteilt wurden, nicht in den Genuß der Bestimmungen dieses Abkommens kommen.

römisch IV. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ÜBER DEN SCHUTZ VON

ZIVILPERSONEN IN KRIEGSZEITEN VOM 12. AUGUST 1949:

Zu Artikel 11:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Zivilpersonen in Kriegszeiten gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.

Zu Artikel 45:

Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam erklärt, daß die Übergabe von Zivilpersonen, die durch dieses Abkommen geschützt sind, an eine Mitgliedsmacht des Abkommens die Gewahrsamsmacht nicht ihrer Verantwortung für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens enthebt.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende Staaten ihre erklärten Vorbehalte zurückgenommen:

Australien, Neuseeland, Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

Schlagworte

Dominika

Gesetzesnummer

10000857

Dokumentnummer

NOR12011531

Alte Dokumentnummer

N1198612406R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/224/A1/NOR12011531

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