Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärungen zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 164/1970) hinterlegt: Nach Mitteilungen der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-, Beitrittsurkunden bzw. Kontinuitätserklärungen zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1970,) hinterlegt:
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-,
Staaten: Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung:
Angola 20. September 1984
Bahamas 11. Juli 1975
Bahrein 30. November 1971
Bangladesh 4. April 1972
Belize 29. Juni 1984
Bolivien 10. Dezember 1976
Burundi 27. Dezember 1971
Dominica 28. September 1981
Dschibuti
(1. Abkommen) 26. Jänner 1976
(2. bis 4. Abkommen) 6. März 1978
Fidschi 9. August 1971
Grenada 25. März 1981
Guinea 11. Juli 1984
Guinea-Bissau 21. Feber 1974
Jemen
(Arabische Republik) 16. Juli 1970
Jemen (Demokratischer) 25. Mai 1977
Kap Verde 11. Mai 1984
Komoren 21. November 1985
Mauritius 18. September 1970
Mosambik 14. März 1983
Namibia 18. Oktober 1983
Oman 31. Jänner 1974
Papua-Neuguinea 7. April 1976
Salomon-Inseln 6. Juli 1981
Samoa 1. August 1984
Sankt Lucia 14. September 1981
Sankt Vincent und
die Grenadines 20. März 1981
Sao Tomé und Principe 21. Mai 1976
Seychellen 8. November 1984
Simbabwe 7. März 1983
Singapur 27. April 1973
Südvietnam 3. Dezember 1973
Suriname 10. September 1976
Swasiland 20. Juni 1973
Tonga 13. April 1978
Tschad 11. September 1970
Tuvalu 9. Feber 1981
Vanuatu 27. Oktober 1982
Vereinigte Arabische
Emirate 10. Mai 1972
Vietnam 4. Juli 1976
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde bzw. Kontinuitätserklärung Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
ANGOLA:
Vorbehalt:
„Anläßlich ihres Beitritts zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 behält sich die Volksrepublik Angola das Recht vor, die Vergünstigung gemäß Artikel 85 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen auf die Urheber von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie sie im sechsten Artikel der im Auftrag der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1950 von der Kommission für internationales Recht formulierten „Nürnberger Grundsätze” definiert sind, nicht auszudehnen.” „Anläßlich ihres Beitritts zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 behält sich die Volksrepublik Angola das Recht vor, die Vergünstigung gemäß Artikel 85 des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen auf die Urheber von Kriegsverbrechen und von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie sie im sechsten Artikel der im Auftrag der Generalversammlung der Vereinten Nationen im Jahre 1950 von der Kommission für internationales Recht formulierten „Nürnberger Grundsätze” definiert sind, nicht auszudehnen.”
SURINAME:
Vorbehalt:
„Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung abgegebener und zum Zeitpunkt der Ratifizierung durch die Niederlande bestätigter Vorbehalt betreffend das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949, der von der Republik Suriname durch ihre Kontinuitätserklärung übernommen wurde.
Die Republik Suriname erklärt, daß sie sich durch den nachstehenden, vom Königreich der Niederlande im Namen von Suriname gemachten Vorbehalt als gebunden betrachtet:
Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 68 Absatz 2 die Todesstrafe zu verhängen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesetze des besetzten Gebietes, die vor dem Beginn der Besetzung in Kraft standen, für die genannten Fälle die Todesstrafe vorsehen.” Das Königreich der Niederlande behält sich das Recht vor, gemäß Artikel 68 Absatz 2 die Todesstrafe zu verhängen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gesetze des besetzten Gebietes, die vor dem Beginn der Besetzung in Kraft standen, für die genannten Fälle die Todesstrafe vorsehen.”
VIETNAM:
Erklärung:
„Die Sozialistische Republik Vietnam hält die Mitgliedschaft der Demokratischen Republik Vietnam und der Republik Südvietnam an den vier Genfer Abkommen aus dem Jahre 1949 über den Schutz der Opfer des Krieges mit den von der Demokratischen Republik Vietnam und der Republik Südvietnam gemachten Vorbehalten aufrecht.” „Die Sozialistische Republik Vietnam hält die Mitgliedschaft der Demokratischen Republik Vietnam und der Republik Südvietnam an den vier Genfer Abkommen aus dem Jahre 1949 über den Schutz der Opfer des Krieges mit den von der Demokratischen Republik Vietnam und der Republik Südvietnam gemachten Vorbehalten aufrecht.”
Anläßlich ihres Beitritts zum
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde vom 12. August 1949;
Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See vom 12. August 1949;
Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949;
Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. August 1949;
macht die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam die folgenden Vorbehalte:
I. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ZUR VERBESSERUNG DES LOSES DERrömisch eins. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ZUR VERBESSERUNG DES LOSES DER
VERWUNDETEN UND KRANKEN DER BEWAFFNETEN KRÄFTE IM FELDE VOM 12.
AUGUST 1949:
Zu Artikel 10:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.
II. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ZUR VERBESSERUNG DES LOSES DER römisch II. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ZUR VERBESSERUNG DES LOSES DER
VERWUNDETEN, KRANKEN UND SCHIFFBRÜCHIGEN DER BEWAFFNETEN KRÄFTE
ZUR SEE VOM 12. AUGUST 1949:
Zu Artikel 10:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen zur See gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.
III. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ÜBER DIE BEHANDLUNG DERrömisch III. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ÜBER DIE BEHANDLUNG DER
KRIEGSGEFANGENEN VOM 12. AUGUST 1949:
Zu Artikel 4:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt nicht die in Punkt 2 dieses Artikels vorgesehenen „Bedingungen” betreffend „Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen”, da diese Bedingungen nicht den Fällen der heutigen Volkskriege in der Welt entsprechen. Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt nicht die in Punkt 2 dieses Artikels vorgesehenen „Bedingungen” betreffend „Angehörige anderer Milizen und Freiwilligenkorps einschließlich solcher von organisierten Widerstandsbewegungen”, da diese Bedingungen nicht den Fällen der heutigen Volkskriege in der Welt entsprechen.
Zu Artikel 10:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Kriegsgefangenen gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.
Zu Artikel 12:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam erklärt, daß die Übergabe der Kriegsgefangenen durch die Gewahrsamsmacht an eine Mitgliedsmacht des Abkommens die Gewahrsamsmacht nicht ihrer Verantwortung für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens enthebt.
Zu Artikel 85:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam erklärt, daß Kriegsgefangene, die wegen Verbrechen der Aggression, wegen Verbrechen des Völkermordes oder wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit entsprechend den vom Nürnberger Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen verfolgt und verurteilt wurden, nicht in den Genuß der Bestimmungen dieses Abkommens kommen.
IV. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ÜBER DEN SCHUTZ VONrömisch IV. HINSICHTLICH DES GENFER ABKOMMENS ÜBER DEN SCHUTZ VON
ZIVILPERSONEN IN KRIEGSZEITEN VOM 12. AUGUST 1949:
Zu Artikel 11:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam anerkennt das von der Gewahrsamsmacht an ein neutrales Land oder an eine humanitäre Organisation gerichtete Ersuchen, die den Schutzmächten übertragenen Funktionen zu übernehmen, nur dann als legal, wenn der Staat, zu dem die Zivilpersonen in Kriegszeiten gehören, sich im vorhinein mit diesem Ersuchen einverstanden erklärt hat.
Zu Artikel 45:
Die Provisorische Revolutionsregierung der Republik Südvietnam erklärt, daß die Übergabe von Zivilpersonen, die durch dieses Abkommen geschützt sind, an eine Mitgliedsmacht des Abkommens die Gewahrsamsmacht nicht ihrer Verantwortung für die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens enthebt.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Botschaft in Wien haben folgende Staaten ihre erklärten Vorbehalte zurückgenommen:
Australien, Neuseeland, Niederlande, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.