(4)Absatz 4Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in § 2 Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.Ferner kann dem Anmelder, wenn ihm die Prüfstelle innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 1 festgesetzten Anmeldefrist keine endgültige Erklärung über die Herausgabe oder deren Ablehnung zugestellt hat, seinen Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei sonstiger Verwirkung gerichtlich geltend machen.