Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 6

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 111/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1986,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDie erstmaligen Meldungen für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1986 unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind, sind bis 31. März 1986 beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten. Die Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die Unfallversicherung einbezogen werden und die am 1. Jänner 1986 bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind oder für die ein solcher Vertrag abgeschlossen worden ist, können den Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1986 zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für einen Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten.
  3. Absatz 3Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Absatz 2, aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von je 20 vH gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen des Paragraph 69, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 22, gelten auch für noch nicht verjährte Rückforderungen, die vor Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1986 entstanden sind.
  5. Absatz 5Die Bestimmungen des Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1985 in Geltung gestandenen Fassung sind für die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz eingerichteten Pensionsversicherungsträger mit der Maßgabe solange weiterhin anzuwenden, bis die Mittel des Unterstützungsfonds am Ende eines Geschäftsjahres den im Paragraph 84, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 26, angeführten Tausendsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen erreicht haben.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen der Paragraphen 86, Absatz 3,, 227 Ziffer 5 und 10, 235 Absatz 3, Litera b und 242 Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 27, bzw. Art. römisch IV Ziffer eins, Litera a und c, 2 und 3 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  7. Absatz 7Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1985 als Angehörige gelten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1985 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  8. Absatz 8Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1986 an einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung des Paragraph 177, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, oder der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 19, bzw. 20 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  9. Absatz 9Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst aufgrund der Bestimmung des Paragraph 177, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch III Ziffer eins, oder der Bestimmungen des Art. römisch fünf Ziffer 19, bzw. 20 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner 1986 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  10. Absatz 10Die Bestimmungen der Paragraphen 253, Absatz eins,, 253a Absatz eins,, 276 Absatz eins und 276a Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 5,, 6, 8 und 9 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1985 liegt.
  11. Absatz 11Die Bestimmungen der Paragraphen 261 a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 7 und 10 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1984 liegt.
  12. Absatz 12Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1985 liegt. Er gilt nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1985 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1986 gelegen ist.
  13. Absatz 13Soweit nach Absatz 12, Paragraph 292, Absatz 13, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 12, Litera b, nicht anzuwenden ist, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf Paragraph 108 i, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1986 nur mit dem Faktor 1,03 vorzunehmen.
  14. Absatz 14Personen, die erst aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 5 bis 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 17, Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1986, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1986 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des Paragraph 500, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des Paragraph 223, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.
  15. Absatz 15Die Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 5 bis 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch fünf Ziffer 17, sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1985 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1986, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1986 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
  16. Absatz 16Bis zum Inkrafttreten der aufgrund des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, Litera c, aufzustellenden Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen bzw. bis zum Inkrafttreten des aufgrund des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 11, Litera c, herauszugebenden Heilmittelverzeichnisses bleiben die am 31. Dezember 1985 geltenden entsprechenden Regelungen weiterhin in Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161092

Alte Dokumentnummer

N6195546307L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/111/A6/NOR12161092

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