Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 18

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

Paragraph 18,
  1. Absatz einsSchüler der Volksschuloberstufe und der Mittelschule, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte Schule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Gleiches gilt für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, eine allgemeine Pflichtschule besuchen.
  2. Absatz 2Schülerinnen und Schüler, die im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine Stufe einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, in einem freiwilligen 10. Schuljahr die Polytechnische Schule zu besuchen.

Schlagworte

Volksschule

Im RIS seit

30.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2019

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40212195

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P18/NOR40212195

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