Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.07.2014

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

Paragraph 13,
  1. Absatz einsMit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
  2. Absatz 2Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
  3. Absatz 3Paragraph 11, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2013,)

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40150712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P13/NOR40150712

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