Bundesrecht konsolidiert

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Schulpflichtgesetz 1985 § 12

Kurztitel

Schulpflichtgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

15.02.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

70/05 Schulpflicht

Text

Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie allgemeine Schulpflicht kann durch den Besuch von Schulen, die keiner gesetzlich geregelten Schulart entsprechen, erfüllt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      in dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut (Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung) die Schule als zur Erfüllung der Schulpflicht geeignet anerkannt wird und die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt.
  2. Absatz 2Der Abschluß solcher zwischenstaatlicher Vereinbarungen beziehungsweise eine solche Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der Unterricht im wesentlichen jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schulen gleichkommt. Soweit es sich um die Erfüllung der Schulpflicht durch Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft handelt, ist die Erreichung des Lehrzieles einer entsprechenden österreichischen Schule Voraussetzung.

Im RIS seit

15.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR40136176

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/76/P12/NOR40136176

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