Bundesrecht konsolidiert

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Mietrechtsgesetz Art. 4

Kurztitel

Mietrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MRG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1985,, zu den Paragraphen 16,, 16a, 39, 40, 41, 43 und 45, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,)

  1. Ziffer eins
    Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Bundesgesetz auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
  3. Ziffer 3
    Auf Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie A, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind, sind die bisherigen Vorschriften über die Mietzinsbildung weiter anzuwenden. Gleiches gilt für Wohnungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes.
  4. Ziffer 4
    Ist in einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Mietzinsvereinbarung über eine Wohnung der Ausstattungskategorie A für den Fall einer Änderung der gesetzlichen Vorschriften über die Hauptmietzinshöhe eine Erhöhung des Hauptmietzinses oder eine Verpflichtung des Mieters zum Abschluß einer neuen Mietzinsvereinbarung vorgesehen, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam. Gleiches gilt für Wohnungen nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes.
  5. Ziffer 5
    Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen einer in der Ziffer 4, angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund, so ist diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere Mietzinsvereinbarung weiter.
  6. Ziffer 6
    Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, Paragraph 39, MRG) anhängigen Verfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen.
  7. Ziffer 7
    Der Paragraph 16 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden. Zieht der Vermieter in einem solchen anhängigen Verfahren innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sein Begehren zurück, so gelten die Verfahrenskosten als gegenseitig aufgehoben. Ist in einem solchen anhängigen Verfahren, das auf Antrag des Mieters eingeleitet worden ist, der Vermieter in der Folge nur deshalb unterlegen, weil Paragraph 16 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes in Kraft getreten ist, so sind die Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Eine rechtskräftige Entscheidung steht der Anwendung des Paragraph 16 a, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1986 nicht entgegen.
  8. Ziffer 8
    Die Bestimmungen des Paragraph 45, des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins dieses Bundesgesetzes sind - mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 3 und des Absatz 6, - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf Paragraph 45, des Mietrechtsgesetzes in der am 1. Jänner 1982 in Geltung gestandenen Fassung beruht.
  9. Ziffer 9
    Die Bestimmungen des Paragraph 14 d, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Absatz 5, - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf Paragraph 14 d, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.
  10. Ziffer 10
    Soweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften die Begriffe „Erhaltungsbeitrag“ und „Erhaltungsbeiträge“ vorkommen, treten an deren Stelle die Begriffe „Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag“ und „Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge“.
  11. Ziffer 11
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

10002531

Dokumentnummer

NOR12160246

Alte Dokumentnummer

N2198117333R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/559/A4/NOR12160246

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