Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 329/1985

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

10.08.1985

Außerkrafttretensdatum

01.01.2010

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zu Paragraph 45, StbG

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Sind in einer Bestätigung staatsbürgerschaftsrechtliche Verhältnisse unrichtig beurkundet, so hat, falls keine Einziehung derselben durch die Behörde (Paragraphen 39 und 41 StbG) erfolgt, die Evidenzstelle den Inhaber dieser Bestätigung unter Setzung einer angemessenen, zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die Bestätigung bei ihr abzuliefern. Wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt, hat die Evidenzstelle hievon die nach Paragraph 27, VStG 1950 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf Paragraph 64, StbG zu verständigen.
  2. Absatz 2,Kommt der Betreffende einer weiteren Aufforderung trotz erfolgter Bestrafung nicht nach, ist wiederum nach Absatz eins, vorzugehen.
  3. Absatz 3,Die Evidenzstelle hat die Ablieferung oder Übersendung einer unrichtigen Bestätigung in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR12061497

Alte Dokumentnummer

N4198513598S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/329/P3/NOR12061497

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