Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
29.07.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 3
Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet
der Ausdruck „Zeugnis“ alle Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Urkunden, ungeachtet der Form der Erteilung oder Registrierung, deren Besitz für ihre Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Universität bildet;
der Ausdruck „Universitäten“
die Institute, denen von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, Hochschulcharakter zuerkannt wird;
der Ausdruck „Hoheitsgebiet einer Vertragspartei“ das Mutterland dieser Partei.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Gesetzesnummer
10009582
Dokumentnummer
NOR12121385
Alte Dokumentnummer
N7198512329L