Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 7

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abstammung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsKinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
    1. Ziffer eins
      die Mutter gemäß Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
    2. Ziffer 2
      der Vater gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist,
    3. Ziffer 3
      der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
    Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
  2. Absatz 2Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
  3. Absatz 3Unbeschadet des Absatz eins, erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
    2. Ziffer 2
      sie ansonsten staatenlos sein würden.

Im RIS seit

09.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40154227

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P7/NOR40154227

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