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H)
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 § 34
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 06.05.2021
§ 33 am 06.05.2021
§ 35 am 06.05.2021
Alle Fassungen
§ 34 heute
§ 34 gültig ab 01.01.1999
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
§ 34 gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1985
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 124/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StbG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 34.
Paragraph 34,
(1)
Absatz eins
Einem Staatsbürger ist die Staatsbürgerschaft ferner zu entziehen, wenn
1.
Ziffer eins
er sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben hat,
2.
Ziffer 2
hiebei weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 angewendet worden sind,
hiebei weder Paragraph 10, Absatz 6, noch die Paragraphen 16, Absatz 2, oder 17 Absatz 4, angewendet worden sind,
3.
Ziffer 3
er trotz des Erwerbes der Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehalten hat.
(
BGBl. Nr. 170/1983
, Art. I Z 25)
Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1983,, Art. römisch eins Ziffer 25,)
(2)
Absatz 2
Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Abs. 1 zu belehren.
Der betroffene Staatsbürger ist mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Entziehung der Staatsbürgerschaft über die Bestimmung des Absatz eins, zu belehren.
(3)
Absatz 3
Die Entziehung ist nach Ablauf der im Abs. 1 Z 1 genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
Die Entziehung ist nach Ablauf der im Absatz eins, Ziffer eins, genannten Frist ohne unnötigen Aufschub schriftlich zu verfügen. Nach Ablauf von sechs Jahren nach der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) ist die Entziehung nicht mehr zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR12066957
Alte Dokumentnummer
N4199812875U
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/311/P34/NOR12066957
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