(3)Absatz 3Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.