Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Mit 31. August 1986 treten Paragraph 19, (1) Mit 31. August 1986 treten
die Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, unddie Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des römisch XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, und das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 324/1982 und 183/1985 sowie der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1976,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1982, und 183/1985 sowie der Ziffer 2, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1982,
außer Kraft.
(2)Absatz 2Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 zulässig.Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 7, Absatz 2, zulässig.
(3) Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (3) Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 5 und 6 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 5 und 6 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994, treten mit 1. Mai 1994 in Kraft. (5)Absatz 5§ 13 Abs. 4 tritt mit 1. Mai 1994 außer Kraft.Paragraph 13, Absatz 4, tritt mit 1. Mai 1994 außer Kraft.
(6)Absatz 6§ 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 in der vor dem 1. Mai 1994 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt laufenden Zulassungsverfahren noch bis längstens 30. September 1994 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 4, in der vor dem 1. Mai 1994 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt laufenden Zulassungsverfahren noch bis längstens 30. September 1994 anzuwenden.
(7)Absatz 7§ 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994, tritt mit 1. September 1994 in Kraft.