Bundesrecht konsolidiert

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Studienberechtigungsgesetz § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

07.12.1991

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Abkürzung

StudBerG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 19, (1) Mit 31. August 1986 treten

  1. Ziffer eins
    die Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des römisch XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, und
  2. Ziffer 2
    das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1976,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1982, und 183/1985 sowie der Ziffer 2, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1982,
außer Kraft.
  1. Absatz 2Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 7, Absatz 2, zulässig.

(3) Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 4Die laufende Funktionsperiode der bisherigen und der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zusätzlich bestellten Mitglieder der Kommissionen endet mit 30. September 1993.

Gesetzesnummer

10009587

Dokumentnummer

NOR12121466

Alte Dokumentnummer

N7198512708L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/292/P19/NOR12121466

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