Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 9

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die erbetene Unterstützung kann verweigert werden, wenn die ersuchte Vertragspartei der Ansicht ist, daß die Unterstützung geeignet ist, die Souveränität, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wichtige Interessen zu beeinträchtigen.
  2. Absatz 2,Wird ein Ersuchen gestellt und wäre die ersuchende Zollverwaltung im umgekehrten Fall nicht in der Lage, die begehrte Unterstützung zu leisten, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048516

Alte Dokumentnummer

N3198514109L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A9/NOR12048516

Navigation im Suchergebnis