Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
28.06.1985
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 11
(1)Absatz einsSchriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Einem begründeten Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken in Urschrift oder anderen Beweisgegenständen wird die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei nach Möglichkeit entsprechen.
(2)Absatz 2Übermittelte Schriftstücke in Urschrift und andere Beweisgegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10004433
Dokumentnummer
NOR12048518
Alte Dokumentnummer
N3198514111L