Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) Art. 11

Kurztitel

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 240/1985

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

28.06.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/06 Rechts- und Amtshilfe

Text

Artikel 11

  1. Absatz einsSchriftstücke werden in der Regel in Abschrift übermittelt. Einem begründeten Ersuchen um Übermittlung von Schriftstücken in Urschrift oder anderen Beweisgegenständen wird die Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei nach Möglichkeit entsprechen.
  2. Absatz 2Übermittelte Schriftstücke in Urschrift und andere Beweisgegenstände sind der Zollverwaltung der ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich zurückzugeben; daran bestehende Rechte der ersuchten Vertragspartei oder dritter Personen bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2014

Gesetzesnummer

10004433

Dokumentnummer

NOR12048518

Alte Dokumentnummer

N3198514111L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/240/A11/NOR12048518

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