Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 1985 § 114

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 210/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 114

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

MOG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auskunftserteilung

Paragraph 114, (1) Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und auch die jeweils zuständigen Marktordnungsstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Abschnittes und von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind, wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verläßlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.

  1. Absatz 2Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der jeweils zuständigen Marktordnungsstelle für Zwecke der Durchführung dieses Abschnittes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß Paragraph 158, BAO sinngemäß anzuwenden.

Gesetzesnummer

10006795

Dokumentnummer

NOR40022910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/210/P114/NOR40022910

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