Entnahme von Proben und Kostentragung
§ 109. Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 entgegenstehen. Paragraph 109, Soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, oder von Verordnungen auf Grund dieses Abschnittes erforderlich ist, können im notwendigen Umfang Muster und Proben ohne Entschädigung entnommen werden sowie die aus der Kontrolle und Untersuchung erwachsenden Kosten vom Begünstigten eingehoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, entgegenstehen.