Interventionen
§ 100. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. § 99 Abs. 2 gilt entsprechend. Paragraph 100, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung die für die Intervention erforderlichen Durchführungsbestimmungen insbesondere über Verfahren bei Interventionen sowie über Voraussetzungen und Umfang von Interventionen und die Höhe des Interventionspreises erlassen, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich oder geboten ist. Paragraph 99, Absatz 2, gilt entsprechend.