Bundesrecht konsolidiert

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Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6) § 0

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 6)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 138/1985

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

28.04.1983

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Titel

PROTOKOLL NR. 6 ZUR KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN ÜBER DIE ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
StF: BGBl. Nr. 138/1985 (NR: GP XVI RV 47 AB 101 S. 20. BR: AB 2762 S. 439.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 30 aus 1998, (NR: GP römisch XIX RV 85 AB 236 S. 42. BR: AB 5044 S. 602.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, der verfassungsergänzend ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 2006,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 5. Jänner 1984 hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz eins, für Österreich am 1. März 1985 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben nachstehende Staaten dieses Protokoll ratifiziert: Dänemark, Luxemburg, Schweden, Spanien.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Aserbaidschan:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Deutschland:

„Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sich nach ihrer Auffassung die Verpflichtungen aus dem Protokoll Nr. 6 in der Abschaffung der Todesstrafe im Geltungsbereich des jeweiligen Staates erschöpfen und nichtstrafrechtliche innerstaatliche Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Die Bundesrepublik Deutschland hat ihren Verpflichtungen aus dem Protokoll bereits durch Artikel 102 Grundgesetz genügt.“

Niederlande:

„Anläßlich der heute erfolgten Hinterlegung der Annahmeurkunde des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte- und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe, geschehen zu Straßburg am 28. April 1983, durch das Königreich der Niederlande beehre ich mich, im Namen der Regierung des Königreiches der Niederlande, zu erklären, daß die Gesetzesanträge betreffend die Abschaffung der Todesstrafe, soweit sie nach dem holländischen Militärrecht und den holländischen Vorschriften betreffend Straftaten in Kriegszeiten noch vorgesehen ist, seit 1981 dem Parlament vorliegen. Es muß jedoch bemerkt werden, daß nach den seit dem 17. Februar 1983 geltenden Bestimmungen der Verfassung der Niederlande keine Todesstrafe verhängt werden darf.

Des weiteren beehre ich mich, hiermit gemäß Artikel 2 des genannten Protokolls die Paragraphen 103 und 108 des Strafgesetzbuches der Niederländischen Antillen und Arubas bekanntzugeben:

Paragraph 103,

Wer sich mit einer fremden Macht verabredet, um diese Macht zur Aufnahme von Feindseligkeiten oder Kriegsführung gegen den Staat zu bewegen, eine solche Absicht zu stärken oder Beihilfe zur Vorbereitung solcher Handlungen verspricht oder leistet, wird mit Gefängnis bis zu fünfzehn Jahren bestraft.

Kommt es zu den Feindseligkeiten oder zu einem Kriegszustand, so wird die Todesstrafe, lebenslängliche Gefängnisstrafe oder eine festgesetzte Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren verhängt.

Paragraph 108,

Wer in Kriegszeiten einem Feind des Staates vorsätzlich hilft oder den Staat gegenüber einem Feind benachteiligt, wird mit einer festgesetzten Gefängnisstrafe bis zu fünfzehn Jahren bestraft. Mit lebenslänglichem Gefängnis oder einer festgesetzten Gefängnisstrafe bis zu zwanzig Jahren wird der Täter bestraft, wenn er

  1. Ziffer eins
    den Feind über militärische Einrichtungen informiert oder ihm Landkarten, Pläne, Zeichnungen oder Beschreibungen derselben übergibt oder Informationen über militärische Operationen oder Pläne liefert; oder
  2. Ziffer 2
    für den Feind Spionagedienst leistet oder einem feindlichen Spion hilft, ihn aufnimmt oder verbirgt.

Todesstrafe, lebenslanges Gefängnis oder eine festgesetzte Gefängnisstrafe bis zu zwanzig Jahren wird verhängt, wenn der Täter:

  1. Ziffer eins
    einen befestigten oder bemannten Stützpunkt oder Posten eine Nachrichtenanlage, ein Lager, militärische Güter, Kriegsgelder, Sperrgebiete (PB 1965, 69) oder die Marine oder das Heer oder Teile davon zerstört, unbrauchbar macht oder an den Feind verrät oder ihre Einnahme durch den Feind verursacht oder wenn er geplante oder durchgeführte defensive oder offensive Überflutungsmaßnahmen oder andere militärische Operationen behindert, verhindert oder sabotiert.
  2. Ziffer 2
    Aufruhr, Meuterei oder Desertion unter den Diensttuenden verursacht oder dazu aufruft.“

Schweiz:

Anmerkung Erklärung zu Artikel 2, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, 63 aus 2000,)

Slowakei

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.

Tschechische Republik Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien des Protokolls sind.Ukraine:

Am 29. Dezember 1999 urteilte der Verfassungsgerichtshof der Ukraine, dass die Bestimmungen des Strafrechtsgesetzes der Ukraine, die die Todesstrafe vorsehen, nicht verfassungskonform sind. In Übereinstimmung mit dem Gesetz der Ukraine vom 22. Februar 2000 „Über die Einführung von Änderungen des Strafgesetzes, des Strafprozessgesetzes sowie des Arbeitsbesserungsgesetzes“, wurde das Strafgesetz der Ukraine in Einklang mit dem erwähnten Urteil des Verfassungsgerichtshofes der Ukraine gebracht. Die Todesstrafe wurde durch lebenslange Haft ersetzt (Artikel 25, des Strafgesetzes der Ukraine). Das Gesetz der Ukraine „Über die Ratifikation des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe von 1983“ behält die Anwendung der Todesstrafe vor für Straftaten, die während eines Krieges begangen werden, im Wege der Einführung von angemessenen Änderungen der in Kraft stehenden Gesetze.

Gemäß Artikel 2, des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird die Ukraine dem Generalsekretär des Europarates im Falle der Einführung dieser Abänderungen dies notifizieren.

Zypern:

Hiermit wird mitgeteilt, in Übereinstimmung mit Artikel 2, des Protokolls, dass die Todesstrafe für die folgenden Straftaten des Militärischen Strafrechtsgesetzes sowie des Verfahrensgesetzes Nr. 40 aus 1964 wie abgeändert vorbehalten ist:

  • Strichaufzählung
    Landesverrat (Abschnitt 13)
  • Strichaufzählung
    Auslieferung eines anvertrauten Postens durch den Militärkommandanten (Abschnitt 14)
  • Strichaufzählung
    Kapitulation auf einem offenen Platz durch einen befehlshabenden Offizier (Abschnitt 15 a)
  • Strichaufzählung
    Anstiftung oder Anführung einer Revolte innerhalb der Streitkräfte (Abschnitt 42 (2))
  • Strichaufzählung
    Weitergabe militärischer Geheimnisse an einen fremden Staat, Agentenspionage (Abschnitt 70 (1))
  • Strichaufzählung
    Anstiftung oder Anführung einer Revolte unter Kriegsgefangenen (Abschnitt 95 (2))
Weiters wird mitgeteilt, dass aufgrund der Bestimmungen des Militärischen Strafrechtsgesetzes und des Verfahrensgesetzes (Abänderung) Nr. 91 (römisch eins) aus 1995 die Todesstrafe, wo immer im Grundgesetz vorgesehen, nur dann verhängt wird, wenn die Straftat während eines Krieges begangen wurde. Im Sinne derselben Bestimmungen ist die Todesstrafe keine zwingende Strafe und kann, nach Ermessen des Gerichtes, durch eine lebenslange oder auch eine kürzere Haftstrafe ersetzt werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll zu der in Rom am 4. November 1950 unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *) (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet) unterzeichnen in der Erwägung, daß die in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europarates eingetretene Entwicklung eine allgemeine Tendenz zu Gunsten der Abschaffung der Todesstrafe zum Ausdruck bringt, haben folgendes vereinbart:

______________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,

Anmerkung

1. Zum Verbot der Todesstrafe siehe auch Art. 85 B-VG, neugefaßt durch BVG BGBl. Nr. 73/1968.
2. Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 28.6.2006 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023

Gesetzesnummer

10000793

Dokumentnummer

NOR11000795

Alte Dokumentnummer

N1198511202T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/138/P0/NOR11000795

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