Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Protokoll § 0

Kurztitel

Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen - Protokoll

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

01.03.1979

Index

99/01 Straßenverkehr

Titel

(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER STRASSENMARKIERUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMEN ZUM ÜBEREINKOMMEN ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN, DAS IN WIEN AM 8. NOVEMBER 1968 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT WURDE
StF: BGBl. Nr. 130/1985 (NR: GP XV RV 540 AB 631 S. 67. BR: AB 2305 S. 408.)

Änderung

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, (1. BVRBG) (NR: GP römisch XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Protokolls über Straßenmarkierungen zum Europäischen Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen, das in Wien am 8. November 1968 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, samt Anhang und österreichischem Vorbehalt wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben weiters nachstehende Staaten dieses Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Jugoslawien, Luxemburg, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn und Weißrußland. Ukraine und Polen haben am 9. Mai 1984 bzw. 23. August 1984 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt.

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Protokolls erklärt:

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland.

Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland folgenden

Vorbehalt erklärt:

Zu Absatz 6, des Anhangs

(Artikel 29, Absatz 2,)

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein müssen.

Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in Punkt 6 Absatz 2, des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE AUCH VERTRAGSPARTEIEN DES AM 8. NOVEMBER 1968 IN WIEN ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER STRASSENVERKEHRSZEICHEN *1) UND DES AM 1. MAI 1971 IN GENF ZUR

UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN EUROPÄISCHEN ZUSATZÜBEREINKOMMENS ZU

DIESEM ÜBEREINKOMMEN *2) SIND,

IN DEM WUNSCH, eine größere Einheitlichkeit der Vorschriften über

Straßenmarkierungen in Europa herbeizuführen,

HABEN folgendes VEREINBART:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1982,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1982,

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2016

Gesetzesnummer

20003986

Dokumentnummer

NOR30006904

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/130/P0/NOR30006904

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