Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 4 Abs. 1 für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Artikel 4, Absatz eins, für Österreich am 25 April 1985 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben weiters nachstehende Staaten dieses Protokoll ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Jugoslawien, Luxemburg, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn und Weißrußland. Ukraine und Polen haben am 9. Mai 1984 bzw. 23. August 1984 ihre Beitrittsurkunden hinterlegt.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Art. 11 Abs. 1 des Protokolls erklärt:Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden Vorbehalte gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Protokolls erklärt:
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Polen, Sowjetunion, Tschechoslowakei, Ungarn, Ukraine und Weißrußland.
Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland folgenden
Vorbehalt erklärt:
Zu Abs. 6 des AnhangsZu Absatz 6, des Anhangs
(Art. 29 Abs. 2)(Artikel 29, Absatz 2,)
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht daran gebunden, daß die Zickzack-Linien zur Kennzeichnung der Flächen, auf denen das Parken verboten ist, gelb sein müssen.
Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in Punkt 6 Abs. 2 des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.Polen hat anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben: Alle in Punkt 6 Absatz 2, des Anhangs zum Protokoll vorgesehenen Straßenmarkierungen haben weiß zu sein.