Bundesrecht konsolidiert

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Umweltkontrolle Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltkontrolle

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.05.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDas Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern des Umweltbundesamtes erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bundesminister für GesundheitNächster Suchbegriff und Umweltschutz zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
  2. Absatz 2Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bundesminister für Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Umweltschutz nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundesministers für Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Umweltschutz selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichungen ist darauf hinzuweisen, daß die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten im Umweltbundesamt geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Vorheriger SuchbegriffGesundheit und Umweltschutz und dem Umweltbundesamt unentgeltlich zu überlassen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134025

Alte Dokumentnummer

N8198522783J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/127/A1P7/NOR12134025

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