Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien) Art. 9

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1985

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

06.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

Wenn

  1. Litera a
    ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt ist, oder
  2. Litera b
    dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder am Kapital eines Unternehmens eines Vertragstaates und eines Unternehmens des anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart oder auferlegt werden, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048485

Alte Dokumentnummer

N3198514073L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/125/A9/NOR12048485

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