Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien) Art. 3

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1985

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

06.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT II
DEFINITIONEN

Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

  1. Litera a
    bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat“ und „der andere Vertragstaat“, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Italien;
  2. Litera b
    umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
  3. Litera c
    bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
  4. Litera d
    bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates“ und „Unternehmen des anderen Vertragstaates“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;
  5. Litera e
    bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“:
    1. Ziffer eins
      alle natürlichen Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragstaates besitzen;
    2. Ziffer 2
      alle juristischen Personen, Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in einem Vertragstaat geltenden Recht errichtet worden sind;
  6. Litera f
    bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragstaat betrieben wird;
  7. Litera g
    bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:
    1. Ziffer eins
      in Italien das Ministerium für Finanzen;
    2. Ziffer 2
      in Österreich den Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, welche Gegenstand des Abkommens sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048479

Alte Dokumentnummer

N3198514067L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/125/A3/NOR12048479

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