Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien) Art. 24

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 125/1985

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

06.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT VI
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates dürfen, auch wenn sie nicht in einem der Vertragstaaten ansässige Personen sind, im anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden dürfen.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(3) Außer in den Fällen der Artikel 9, 11 Absatz 7 und 12 Absatz 5 sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragstaates an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden eines Unternehmens eines Vertragstaates gegenüber einer im anderen Vertragstaat ansässigen Person bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens wie Schulden an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Schlagworte

Steuervergünstigung, Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048500

Alte Dokumentnummer

N3198514088L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/125/A24/NOR12048500

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